Was Sie beim Winterdienst beachten müssen!

Mit dem Einsetzen des Winters beginnt auch wieder die Pflicht zum Winterdiensteinsatz, beispielsweise bei Ihr Gartenzwerg. Doch was beinhaltet diese und gibt es dafür eine genauere Definition oder gar eine gesetzliche Regelung? 

Es gibt tatsächlich gesetzliche Regelungen, welche sich regional teilweise leicht unterscheiden. In diesen wird besagt, dass jeder Grundstückseigentümer zum Winterdienst verpflichtet ist. Diese Verpflichtung kann vom Grundstückseigentümer teilweise bei Vermietung auf den Mieter übertragen werden, indem er diesen über eine entsprechende Klausel im Mietvertrag zum Winterdienst heranzieht. Allerdings befreit dies den Eigentümer nicht von seiner Aufsichtspflicht! Er muss trotzdem die ordnungsgemäße Durchführung kontrollieren, so dass sichergestellt wird, dass die Mietparteien ihrer auferlegten Pflicht auch tatsächlich nachkommen.   

Bei Häusern oder Grundstücken mit mehreren Mietparteien ist es zudem angeraten einen sogenannten Räum- und Streuplan zu erarbeiten in dem klar definiert ist, welche Partei wann und in welchem Umfang für den Winterdienst verantwortlich ist.   

Des Weiteren sieht die gesetzliche Regelung unter anderem vor, dass z.B. Gehwege unter der Woche zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr von Schnee zu befreien sind. An Sonn- und Feiertagen gelten gesonderte Regelungen, welche den Beginn teilweise auf 08:00 Uhr, spätestens 09:00 Uhr verlegen. Dies ist regional verschieden und sollte im Zweifelsfall bei der Städte- oder Gemeindeverwaltung genauer erfragt werden. In diesem Zeitfenster muss man innerhalb einer Stunde nach jedem beendeten Schneefall mit dem räumen und streuen beginnen. Hierbei gilt zu beachten, dass eine Räumbreite, soweit möglich, von mindestens 1,50m eingehalten wird. Maßstab sollte hier sein, dass zwei Fußgänger ohne Probleme gleichzeitig passieren können.   

Auch für ausreichend Schutz vor Dachlawinen ist zu sorgen, indem man das Dach regelmäßig in Augenschein nimmt. Gerade das Verletzungsrisiko durch Eiszapfen ist nicht zu unterschätzen. Diese sollten nach Möglichkeit regelmäßig entfernt werden. Sollte dies nicht möglich sein, so kann im Notfall und bei großem Gefahrenpotenzial die örtliche Feuerwehr zu Rate gezogen werden.   

Wer während dieser Zeiten berufstätig oder krank ist, der sollte bedenken, dass ihn dies nicht vom Winterdienst befreit. Hier muss trotzdem Abhilfe geschaffen werden, indem man Nachbarn, Freunde oder Verwandte um deren Hilfe bittet. Sollte man auf solche Hilfsangebote nicht zurückgreifen können, so ist dies an gewerbliche Anbieter zu übergeben.   

Sich beim Winterdienst generell auf das Glücksprinzip zu verlassen kann sehr schnell sehr teuer werden. Sollte nämlich ein Passant ausrutschen oder sich beim Abgang einer Dachlawine verletzen, so entstehen schnell hohe Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen. Diese werden zwar in der Regel von einer privaten Haftpflicht- oder der Grundbesitzerhaftpflicht übernommen, jedoch nur, wenn kein grobes Fehlverhalten, Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz im Spiel ist. In diesem Fall kann die Versicherung die Leistungserbringung teilweise oder sogar komplett verweigern.



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